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Flüchtlingshilfe

#gemeinsamstark für die Ukraine

„Auch im Papenteich herrscht weiter Entsetzen über den Krieg in der Ukraine. Ich möchte mich bei der Flüchtlingshilfe für die schnelle und unkomplizierte Hilfe und das überwältigende Engagement der Bürgerinnen und Bürger bedanken!

(Samtgemeindebürgermeisterin Ines Kielhorn)

Wer aus der Ukraine flüchten muss, hat viele Fragen und braucht Unterstützung. Hier finden ukrainische Staatsangehörige, die aus der Ukraine geflüchtet sind, sowie alle Papenteicherinnen und Papenteicher, die sich engagieren oder engagieren möchten aktuelle Antworten, die fortlaufend aktualisiert werden.

Allgemeine Fragen

Werden aktuell Sachspenden benötigt?

Durch die enorme Spendenbereitschaft sind die Lager der Flüchtlingshilfe sehr gut gefüllt. Aktuell besteht daher kein weiterer Bedarf an Sachspenden. Sofern in den kommenden Tagen weiterer Bedarf identifiziert wird, informieren wir an dieser Stelle und über die Homepage der Flüchtlingshilfe (www.fluechtlingshilfe-papenteich.de), was aktuell benötigt wird.

Wohin muss ich mich wenden, wenn ich Wohnraum zur Verfügung stellen kann?

Wenn Sie Wohnraum für ukrainische Flüchtlinge zur Verfügung stellen möchten, wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Flüchtlingshilfe (info@fluechtlingshilfe-papenteich.de).

Durch die Weitergabe Ihrer Kontaktdaten und Angaben zu dem verfügbaren Wohnraum erklären Sie sich einverstanden, dass die von Ihnen angegebenen Daten gespeichert und für den Zweck der Koordination und Wohnraumvermittlung verarbeitet werden. Für diesen Zweck erfolgt ggf. auch eine Übermittlung an Dritte.

Wichtige Hinweise für Wohnungsanbieter:innen

Sofern Sie Wohnraum zur Verfügung stellen möchten, füllen Sie bitte das Formular Wohnungsangebot aus:

Dieses muss ebenfalls an den Landkreis Gifhorn gesendet werden. Gleichstellungsbeauftragte und Flüchtlingshilfe unterstützen hierbei gern.

Der Landkreis Gifhorn vermittelt für die unterzubringenden Flüchtlinge aus der Ukraine dauerhaften Wohnraum in Mietwohnungen, der hinsichtlich der Kosten und Größe sozialleistungsrechtlich angemessen sein muss. Die Kosten der Unterkunft werden im Einzelfall geprüft.

FAQs Wohnraum

Die Mieter:innen der Wohnung sind die unterzubringenden Flüchtlinge, die den Wohnungsmietvertrag selbst abschließen bzw. unterschreiben.

Muster Mietvertrag Deutscher Mieterbund

Merkblatt zu den angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleis-tungsgesetz (AsylbLG)

Es entsteht kein Vertragsverhältnis mit dem Landkreis Gifhorn, sondern ein privatrechtliches Mietverhältnis zwischen dem unterzubringenden Flüchtling und dem Vermieter/der Vermieterin.

Durch das Ausfüllen und Absenden des Formulars für Wohnraum erklären Sie sich einverstanden, dass die von Ihnen angegebenen Daten beim Landkreis Gifhorn gespeichert und für den Zweck der Wohnraumvermittlung an Flüchtlinge verarbeitet werden. Für diesen Zweck erfolgt ggf. auch eine Übermittlung an Dritte.

Aus dem Ausfüllen des Angebotsformulars lassen sich keinerlei Rechte des Anbietenden herleiten. Für die Richtigkeit der von dem Anbietenden gemachten Angaben übernimmt der Landkreis Gifhorn keine Haftung. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Alternativ wenden Sie sich gern mit Ihren Wohnraumangebot und dem ausgefüllten Formular für Wohnraum direkt an das E-Mail-Postfach des Landkreises unter: ukrainehilfe@gifhorn.de

An wen kann ich mich wenden, wenn ich ehrenamtlich helfen möchte?

Wenn Sie ehrenamtlich Menschen aus der Ukraine bei alltäglichen Aufgaben helfen möchten (z. B. Dolmetschen, Behördengänge), wenden sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte oder an die Flüchtlingshilfe.

Alternativ wenden Sie sich bitte direkt an das E-Mail-Postfach des Landkreises unter: ehrenamt-ukraine@gifhorn.de. Im Bedarfsfall wird die Kreisverwaltung zu Ihnen Kontakt aufnehmen.

Informationen für ukrainische Staatsangehörige und Papenteicher:innen, die bereits Menschen aus der Ukraine privat aufgenommen haben oder bei alltäglichen Aufgaben unterstützen (möchten)

Anmeldung

  • Anmeldung im Landkreis Gifhorn

Haben Sie Menschen aus der Ukraine aufgenommen, melden sich diese mit dem nachfolgenden Einreiseformular beim Landkreis Gifhorn an

Einreiseformular für Ukrainerinnen und Ukrainer

Altermativ steht unter der E-Mail Adresse auslaenderstelle@gifhorn.de ein Postfach bereit.

Als Nachweis der Anmeldung / Registrierung wird ein sogenannter Ankunftsnachweis ausgestellt, mit dem verschiedene Leistungen beantragt werden können. (siehe Punkt Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen)

  • Anmeldung in der Samtgemeinde Papenteich

Aktuell gilt: Wer mit einem biometrischen Pass oder mit einem Schengen-Visum einreist,

    • kann für zunächst 90 Tage in Deutschland bleiben;
    • danach kann die Aufenthaltserlaubnis um weitere 90 Tage verlängert werden;
    • ein Asylantrag ist vorerst nicht notwendig

Grundsätzlich sind ukrainische Staatsangehörige bis zum 23.05.2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten besteht eine Meldepflicht. Die betroffene Person hat sich dann mit ihrer aktuellen Anschrift in der Samtgemeinde Papenteich anzumelden.

Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung gibt es aber immer die Möglichkeit, sich bereits vor Ablauf von drei Monaten freiwillig anzumelden. Denn: eine Anmeldung kann für die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen erforderlich sein.

Kontakt zur Terminabstimmung:

Bürgerbüro per Mail mit allen Informationen: in Kürze verfügbar

Folgende Unterlagen sollen / müssen bei Anmeldung vorgelegt werden:

  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Identitätsdokumente, sofern diese vorhanden sind (Reisepässe, Ausweisdokumente, vorläufige Ausweisdokumente)
  • Geburtsurkunde/n der/s Kinder/s
  • Heiratsurkunde

Bitte beachten Sie bei Zutritt zum Samtgemeinderathaus die Erfordernis eines 3-G-Nachweises.

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen

Geflüchtete ukrainische Staatsangehörige müssen keinen Asylantrag stellen. Ihnen kann auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 12 Monate (§ 24 Abs. 1 AufenthG) erteilt werden.

Antrag »Aufenthaltserlaubnis §24 AufenthG«

Für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Landkreis Gifhorn, Fachbereich Ausländerstelle

Öffnungszeiten

Nur nach vorherigen Terminvereinbarungen!

Zu den folgenden Zeiten können Termine vereinbart werden:

Montag

08:30 bis 12:00 Uhr

14:00 bis 15:30 Uhr

Dienstag

08:30 bis 12:00 Uhr

14:00 bis 15:30 Uhr

Mittwoch
geschlossen
Donnerstag

08:30 bis 12:00 Uhr

14:00 bis 17:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:00 Uhr

Zuständigkeit: (Buchstabenaufteilung nach Anfangsbuchstabe Nachname Ehefrau)

Name

Zuständigkeit

E-Mail

Telefon

Frau Ballwanz                  

Aa – Alr

ballwanz@gifhorn.de

05371 82-312

Frau Spielmann                

C, D, J, L, Yn – Yz

v.spielmann@gifhorn.de

05371 82-311

Frau Merker                      

Ma – Mn, Mp – Mz, X

merker@gifhorn.de

05371 82-429

Frau Ruschitzka                

F, K, Mo

ruschitzka@gifhorn.de

05371 82-226

Herr Bichtemann          

B, I, Q, V, Z

juergen.bichtemann@gifhorn.de

05371 82-353

Herr Spielmann                

O, S

t.spielmann@gifhorn.de

05371 82-313

Frau Pusch                        

H, P, U, W

pusch2@gifhorn.de

05371 82-315

Frau Hartung                    

E, G, N, T

hartung2@gifhorn.de

05371 82-432

Frau Schacht                    

Als - Az, R, Ya - Ym

schacht@gifhorn.de

05371 82-190

Antrag auf Inanspruchnahme medizinischer/sozialer Leistungen stellen

Nach erfolgter Registrierung beim Landkreis Gifhorn wird eine Bescheinigung (Ankunftsnachweis oder Anlaufbescheinigung) ausgestellt, die bei der zuständigen Leistungsbehörde vorgelegt werden kann.

Es besteht eine sogenannte Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, obwohl kein Asylantrag gestellt wurde.

Auch wenn direkt ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt wird, ergibt sich im Falle der Hilfsbedürftigkeit ebenfalls eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Grundleistungen umfassen insbesondere die Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts.

Zusätzlich werden Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen im Falle einer Erkrankung gewährt.

Für die Gewährung nutzen Sie bitte den Antrag »Gewährung von Leistungen nach AsylBLG«

Neben dem ausgefüllten Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt
  • Pass- oder Ausweiskopie
  • Mitteilung Ersteinreisedatum (Seite mit Stempel im Reisepass)
  • Ansprechpartner:in bei privater Unterbringung (Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse)

Bitte senden Sie alle Unterlagen bevorzugt per E-Mail an den Landkreis Gifhorn unter:

asylblg@gifhorn.de

Im Falle eines medizinischen Notfalls kann direkt ein Krankenhaus aufgesucht werden. Die Übernahme der Kosten erfolgt dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Nachhinein.

Erwerbstätigkeit

Während des visumfreien Aufenthalts darf keine Arbeit aufgenommen werden.

Mit dem vorübergehenden Schutzstatus (§ 24 Aufenthaltsgesetz) werden Geflüchtete aus der Ukraine aller Voraussicht nach auch arbeiten dürfen; die genaue Umsetzung ist allerdings derzeit noch in Klärung (Stand 7. März 2022). 

Die Ausländerbehörde muss bei Titelerteilung die Erwerbstätigkeit erlauben. Sie wird bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist.

Für die Arbeitsaufnahme in besonders reglementierten Berufen, wie zum Beispiel dem Pflegeberuf, ist allerdings, soweit nicht eine deutsche Berufsqualifikation vorliegt, die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses notwendig.

Für nicht reglementierte Berufsgruppen ist kein Anerkennungsverfahren notwendig. Zudem sind keine Voraussetzungen, wie z.B. die Vorlage eines Sprachzertifikates, nachzuweisen. Das Haftungsrisiko für den Einsatz der Personen liegt in diesen Fällen beim jeweiligen Arbeitgeber. So können beispielsweise ukrainische Pflegekräfte bis zum Abschluss eines Anerkennungsverfahren bereits als ungelernte Hilfskräfte in Einrichtungen eingesetzt werden.

Anerkennung von ausländischen Schul- und Berufsabschlüssen

Wenn Personen einen ausländischen Schul- oder Berufsabschluss haben, können sie diesen in Deutschland anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren wird der Abschluss mit einem ähnlichen deutschen Abschluss verglichen.

Wird der Abschluss als gleichwertig anerkannt, wird ein entsprechender Bescheid erteilt. Alle Menschen mit einem ausländischen Abschluss haben ein Recht auf dieses Anerkennungserfahren. Weder ihr Aufenthaltsstatus noch ihre Staatsbürgerschaft spielen dafür eine Rolle.

Weiterführende Informationen und Hilfestellungen hier: Anerkennung in Deutschland

Kinderbetreuung / Schulanmeldung

Kinder und Jugendliche aus den ukrainischen Kriegsgebieten können und sollen in Niedersachsen unterschiedliche Bildungs- und Betreuungsangebote nutzen. Wie alle Kinder und Jugendlichen haben auch geflüchtete Kinder und Jugendliche ein Recht auf kostenlose Betreuung, kostenlosen Schulunterricht oder eine berufliche Bildung durch den Staat – je nach ihrem Alter

Angebote in der Kinderbetreuung

Plätze für die Kinderbetreuung in einer Krippe, einer Kindertagespflegestelle oder in einem Kindergarten werden über Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Papenteich vergeben.

Eine Übersicht über alle Angebote im Papenteich finden Sie hier.

Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an die jeweilige Gemeinde:

Gemeinde
Telefon
E-Mail
Adenbüttel

05304 1748

gemeinde@adenbuettel.de
Didderse
05373 7266 info@didderse.de
Meine
05304 91110 info@gemeinde-meine.de
Rötgesbüttel
05304 907026 info@vordorf.de
Schwülper
05303 5082770 info@gemeinde-schwuelper.de
Vordorf
05304 1232 lina.engelke@roetgesbuettel.de

Anmelden der Kinder für eine Schule

Aus der Ukraine geflüchtete Kinder und Jugendliche, die aufgrund der sogenannten „Massenzustromrichtlinie“ in Zusammenhang mit § 24 AufenthG ein entsprechendes Aufenthaltsrecht erlangt haben, sind in Niedersachsen schulpflichtig. Kinder und Jugendliche, die dieses Aufenthaltsrecht nicht besitzen, weil sie sich zum Beispiel mit einem Besuchsvisum oder ohne Visum in Niedersachsen aufhalten, sind nicht schulpflichtig. Unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus sind aber alle Geflüchteten im schulpflichtigen Alter an unseren Schulen herzlich willkommen. Die Schulleitungen werden gebeten, allen aus der Ukraine Kommenden zu empfehlen, sich bei den Ausländerbehörden registrieren zu lassen

Bitte verwenden Sie den Schulaufnahmebogen zur Ameldung von aus der Ukraine geflüchteten Kinder an den Schulen. Zur Anmeldungen wenden Sie sich bitte direkt an das Sekretariat der jeweiligen Schule. Eine Übersicht der Schulen im Papenteich inklusive Kontaktdaten und Ansprechpersonen finden Sie hier.

Die Zuständigkeit für den Schülertransport liegt beim Landkreis Gifhorn. Allerdings ist der Schülertransport immer gesichert, wenn das Kind die zuständige Schule besucht. In den Schulsekretariaten kann erfragt werden, wie bei unterjährigen Aufnahmen schnell eine Schülerzeitkarte beschafft werden kann. Nutzen Sie zur Beantragung den Antrag Sammelschülerzeitkarte.

Weitere Hinweise zur Aufnahme und Beschulung ukrainischer Kinder und Jugendlicher in niedersächsischen Schulen finden Sie in der Mitteilung vom Niedersächsischen Kultusministerium hier (Stand: 25.03.22).