An der Oberschule anmelden
Kommunen bieten Oberschulen als neuen Schulzweig an. Es kann sich dabei um eine Oberschule handeln, die Haupt- und Realschule zusammenführt oder eine Oberschule, die noch zusätzlich einen gymnasialen Zweig anbietet - ob als Ganztagsschule geführt, hängt von den Gegebenheiten ab.
Die Oberschule soll Grundfertigkeiten vermitteln, selbstständiges und soziales Lernen stärken und durch jahrgangsbezogenen und schulzweigübergreifenden Unterricht ein gemeinsames Schulleben fördern. Sie bietet ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung.
Der Unterricht an der Oberschule besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. In der im Schuljahrgang 10 geführten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe wird Pflicht- und Wahlunterricht durchgeführt. Der Unterricht wird auf zwei oder drei Anforderungsebenen erteilt, denen folgende Hauptinhalte zugrunde liegen:
- grundlegende Anforderungsebene (G-Kurs), Kernlehrplan der Hauptschule,
- erhöhte Anforderungsebene (E-Kurs), Kernlehrplan der Realschule,
- zusätzliche Anforderungsebene (Z-Kurs), Kernlehrplan des Gymnasiums.
Neben den Kernlehrplänen werden außerdem Inhalte zur sozialpädagogischen Förderung für Schüler und Schülerinnen mit besonderem Förderbedarf sowie Kurse zur Förderung der schulischen Leistungssteigerung und zur Berufspraxis und Berufsorientierung angeboten sowie weitere Inhalte.
Schülerinnen und Schüler des Haupt- und Realschulzweigs einer nach Schulzweigen gegliederten Oberschule haben wie bisher einen Rechtsanspruch auf den Übergang in den Realschulzweig oder – wenn angeboten – in den Gymnasialzweig oder in ein Gymnasium, wenn ihr Zeugnis ein entsprechendes Notenbild aufweist.
Abhängig vom jeweils an der Oberschule erworbenen Abschluss sind die Schülerinnen und Schüler zum Übergang in eine berufsbildende Schule (z. B. Fachoberschule, berufliches Gymnasium) oder in die gymnasiale Oberstufe des allgemein bildenden Gymnasiums bzw. der Gesamtschule berechtigt.
Am Ende des 10. Schuljahrgangs können in einer Oberschule folgende Abschlüsse erworben werden:
- Erweiterter Sekundarabschluss I, der zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des allgemein bildenden Gymnasiums (10. Schuljahrgang) sowie eines beruflichen Gymnasiums (11. Schuljahrgang) berechtigt.
- Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
- Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss (kann am Ende des 9. Schuljahrgangs erworben werden)
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Schulträgern Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. Samtgemeinde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Übergang vom 4. Schuljahrgang der Grundschule in den 5. Schuljahrgang der Oberschule erfolgt auf Grundlage der Schullaufbahnempfehlung:
- Entscheidung der Erziehungsberechtigten („freier Elternwille“)
- eingehenden Beratung durch die Grundschule
- Zeugnis des 4. Schuljahrgangs
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 10 a Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)