Einschulung eines Kindes in die Grundschule
Die Einschulung ist die Aufnahme eines Kindes in eine Schule, insbesondere einer Grundschule. Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigen vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die/der Schulleiter/-in.
Verfahrensablauf
Die Erziehungsberechtigten melden ihre schulpflichtigen Kinder nach Aufforderung durch den Schulträger im Mai des Vorjahres bei der zuständigen Stelle an. Der Anmeldetermin wird durch den Schulträger in ortsüblicher Weise bekannt gegeben. Wünschen Eltern aus wichtigen Gründen den Besuch einer anderen Grundschule, muss bei der zuständigen Stelle ein Ausnahmeantrag eingereicht werden. Unabhängig davon erfolgt zunächst die Anmeldung des Kindes an der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule.
Voraussetzungen
Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Zu den Kindern, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden werden, zählen auch die Kinder, die am 1. Oktober Geburtstag haben. Schulpflichtig für das jeweilige Schuljahr sind danach die Kinder, die in der Zeit vom 2. Oktober (vor sieben Jahren) bis einschließlich 1. Oktober des darauf folgenden Jahres (vor sechs Jahren) geboren wurden.
Rechtsgrundlage
- § 64 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Nr. 3 und 5 Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule; hier: §§ 58, 59 und 63 bis 68 des Niedersächsischen Schulgesetzes