Europawahl 2024
Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 09. Juni 2024
Das Europäische Parlament ist das Gesetzgebungsorgan der EU. Es wird alle fünf Jahre direkt von den Bürgerinnen und Bürgern der EU gewählt.
Dabei unterliegt die Wahl zum Europäischen Parlament nicht einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern wird in nationalen Wahlgesetzen geregelt. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung, welche durch den deutschen Bundestag beschlossen werden, regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Zur Wahl des Europäischen Parlament im Jahr 2019 hatte die Wahlbeteiligung bei 61,3 % gelegen (europaweit: 50,6 %). In Deutschland hatten sich 37,8 Millionen Wählerinnen und Wähler beteiligt (europaweit: 216 Millionen).
In der Samtgemeinde Papenteich haben 2019 von 19.447 Wahlberechtigten 69,76 % an der Wahl teilgenommen.
Zur Wahl des 9. Europäischen Parlament sind 20.547 (Stand August 2023) Wahlberechtigte aus der Samtgemeinde Papenteich aufgerufen.
Der Wahltermin
Die Bundesregierung hat in der Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2023 den 09. Juni 2024 als Wahltermin der Europawahl festgelegt.
Informationen für Wähler und Wahlbewerber zur Europawahl bietet Ihnen der Bundeswahlleiter auf seiner Homepage https://www.bundeswahlleiter.de/ an.
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) zum Europäischen Parlament sind in Deutschland:
Deutsche und Staatsangehörige der übrigen Mitglieder der Europäischen Union,
- die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich dort gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (z. B. durch Richterspruch, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zählen dazu auch Entscheidungen im Herkunftsstaat).
WICHTIG!!!
Nichtdeutsche Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ("Unionsbürgerinnen und Unionsbürger") werden im Gegensatz zu Deutschen nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, solange sie dieses nicht beantragt haben.
Wurde eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger allerdings einmal bei einer Europawahl seit 1999 auf Antrag in das hiesige Wählerverzeichnis aufgenommen, so gilt dies für alle folgenden Wahlen, solange die Betroffene oder der Betroffene in Deutschland wohnen bleibt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Deutsche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, sogenannte Auslandsdeutsche, wahlberechtigt.
Informationen zu Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und Deutsche im Ausland finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.
Hier sind auch die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hinterlegt. Der förmliche Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller unterzeichnet sein und unserem Bürgerbüro im Original übermittelt werden. (Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.)
Informationen zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erhalten Sie auf der offiziellen Seite der Europäischen Union.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landkreises Gifhorn.