Gewässerschau
Nach dem Niedersächsischen Wassergesetz besteht für alle Gewässer die Pflicht zur Unterhaltung. Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung obliegt dem jeweiligen Eigentümer; lässt sich dieser nicht ermitteln, obliegt sie dem Anlieger.
An die Verpflichtung zur Ermittlung von Eigentumsverhältnissen brauchen keine überzogenen Forderungen gestellt zu werden. Es wird jedoch anhand von Katasterunterlagen zunächst zu prüfen sein, wer der Eigentümer eines Gewässers ist. Lässt sich ein Eigentümer nicht ohne weiteres ermitteln, wird der Anlieger zur Unterhaltung aufgefordert.
Der Umfang der Unterhaltung eines Gewässers umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss. Um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, ist es notwendig die Reinigung, die Freihaltung, den Schutz und die Unterhaltung des Gewässerbetts und seiner Ufer sicherzustellen. Näheres regelt die Schau- und Unterhaltungsordnung des Landkreises Gifhorn, die im Bauamt der Samtgemeinde eingesehen werden kann.
Im Gebiet der Samtgemeinde Papenteich werden alljährlich, in der Zeit zwischen dem 1. September und dem 28. Februar des darauffolgenden Jahres, an den Gewässern III. Ordnung Unterhaltungsarbeiten ausgeführt. Hierfür ist es unerlässlich, dass die Befahrbarkeit der Gewässerränder für Räumgeräte gemäß Schau- und Unterhaltungsordnung des Landkreises Gifhorn gewährleistet ist.
Im Interesse der ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers, haben die Anlieger und die Hinterlieger zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Anlieger und Hinterlieger haben zu dulden, dass Aushub auf Ihren Grundstücken eingeebnet wird, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt.
Um die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer zu überwachen, ist einmal jährlich eine Gewässerschau nach § 117 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durchzuführen. Die Gewässer sind in 3 Kategorien eingeteilt. Die Gewässerschau für die Gewässer der sog. III. Ordnung (Gewässer in die mehr als 2 Anlieger einleiten), ist vom Landkreis Gifhorn durch Erlass einer Schauordnung geregelt. Die Aufgaben der Gewässerschau sind vom Landkreis Gifhorn auf die Kommunen übertragen worden (Übertragener Wirkungskreis). Die Samtgemeinde Papenteich ist Schaupflichtige Kommune für den Bereich Ihrer sechs Mitgliedsgemeinden. Eine Schau der wichtigen Gewässer III. Ordnung findet durch die jeweiligen Schaukommissionen der einzelnen Mitgliedsgemeinden statt. Unterhaltungspflichtige und die zur Benutzung der Gewässer Befugten haben Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau und zur Äußerung. Die Schautermine werden örtlich durch Aushang bekannt gemacht oder sind im Einzelfall bei der Gemeinde-/ Samtgemeindeverwaltung zu erfragen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Unterhaltungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ordnungswidrigkeiten können vom Landkreis Gifhorn mit einer Geldbuße geahndet werden.