Inhalt

Kastrationspflicht von Katzen

Der Rat der Samtgemeinde Papenteich hat in seiner Sitzung am 26.09.2017 die Verordnung über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von freilaufenden Katzen beschlossen.

Für wen gilt die Verordnung?

Angesprochen sind alle Halter von Katzen (Hauskatzen, Rassekatzen), welche ihren Katzen zumindest zeitweise unkontrollierte Bewegung im Freien ermöglichen. Das gilt für weibliche und für männliche Katzen. Nicht betroffen sind demnach Katzen, die nur in geschlossenen Räumen oder in einem ausbruchsicheren Außengelände gehalten werden, da sie nicht entlaufen und mit fremden Katzen in Kontakt kommen können. Ebenfalls nicht betroffen sind Jungtiere bis zu einem Alter von fünf Monaten.

Die Pflichten der Verordnung gelten nicht nur für Katzenhalter, sondern auch für Personen, welche freilebenden Katzen regelmäßig Futter an bestimmten Stellen anbieten.

Welche Pflichten gelten bezüglich der Katzen?
  1. Freilaufende und freilebende Katzen ab einem Alter von fünf Monaten müssen durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt kastriert werden.
  2. Außerdem müssen sie durch die Tierärztin oder den Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
  3. Schließlich müssen die Katzen in einem Haustierregister eingetragen werden. Die Möglichkeit besteht derzeit bei Findefix, dem Haustierregister des deutschen Tierschutzbundes e. V., oder beim Haustierregister von Tasso e. V., Internetseite von tasso.net,


Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Samtgemeinde Papenteich

Hauptstr. 15
38527 Meine

Kontakt