Grundsteuer- und Hundesteuerbescheide
Öffentliche Bekanntmachung über die Fortgeltung der Grundsteuer- und Hundesteuerbescheide im Jahr 2023
Abgabenbescheide 2023
Gegenüber dem Vorjahr hat sich derzeit keine Änderung der Steuersätze ergeben, so dass diese grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2023 fortgelten. Für alle diejenigen Abgabepflichtigen, deren Besteuerungs- und Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheid-Erteilung nicht geändert haben, werden deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die folgenden kommunalen Abgaben für das Kalenderjahr 2023, in der per Dauerbescheid veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Hebesätze der Grundsteuer werden jährlich von den Gemeinderäten in den Haushaltssatzungen festgesetzt; und zwar für Grundsteuer A = land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und Grundsteuer B = bebaute und unbebaute Grundstücke.
Der festgesetzte Hebesatz als Prozentsatz wird auf den Messbetrag angewandt, der im sog. Messbescheid des Finanzamtes dem Grundstückseigentümer mitgeteilt wurde.
Die Hebesätze betragen derzeit:
● Gemeinde Adenbüttel Grundsteuer A = 450 %, Grundsteuer B = 450 %
● Gemeinde Didderse Grundsteuer A = 450 %, Grundsteuer B = 450 %
● Gemeinde Meine Grundsteuer A = 380 %, Grundsteuer B = 400 %
● Gemeinde Rötgesbüttel Grundsteuer A = 490 %, Grundsteuer B = 490 %
● Gemeinde Schwülper Grundsteuer A = 380 %, Grundsteuer B = 400 %
● Gemeinde Vordorf Grundsteuer A = 420 %, Grundsteuer B = 420 %.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Steuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheid-Erteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Absätze 1 und 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das
Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung der Hundehaltung gegenüber den Vorjahren ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die veranlagte Grundsteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 fällig. Die Hundesteuer wird in den Gemeinden Meine und Schwülper in den zuletzt erteilten Hundesteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 fällig. In den Gemeinden Adenbüttel, Didderse, Rötgesbüttel und Vordorf ist die Hundesteuer als Jahressteuer festgesetzt und wird zum 01.07. jeden Jahres fällig.
Für Steuerpflichtige, die aufgrund eines gesonderten Antrages, die Grundsteuer in einem Jahresbetrag zu zahlen, Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 am 01.07.2023 fällig.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten sich im Laufe des Jahres die Hebesätze oder die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge, Anzahl der Hunde) ändern, werden Änderungsbescheide erteilt.
Inkrafttreten und Rechtsbehelfsbelehrung
Die öffentliche Bekanntmachung der Grundsteuerfestsetzungen der Gemeinde Vordorf erfolgt am 17.01.2023. Im Übrigen erfolgte die öffentliche Bekanntmachung am 12.01.2023. Für die Abgabenschuldner treten zu diesem Zeitpunkt die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid ergangen wäre.
Gegen die Abgabenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung beginnt, Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle, erhoben werden. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (www.egvp.de) des Verwaltungsgerichts Braunschweig erhoben werden.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung
Eine Klage nach § 80 I Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat gemäß § 80 II 1 keine aufschiebende Wirkung. Die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Die Abgabe ist deshalb in der festgesetzten Höhe zu den in den Bescheiden genannten Fälligkeiten zu zahlen. Rückständige Abgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
Wichtiger Hinweis:
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Samtgemeinde Papenteich oder an den für diese Angelegenheit zuständigen Sachbearbeiter bei der Samtgemeinde Papenteich. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand hin der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerpflichtigen, die der Samtgemeinde keine Ermächtigung zum Einzug der o.g. Abgaben per Lastschrift erteilt haben, werden gebeten, die Beträge - wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt - auch im Jahr 2023 auf eines der unten angegebenen Konten oder in bar bei der Samtgemeinde Papenteich - Kasse - zu entrichten.
Sparkasse CE-GF-WOB |
BIC NOLADE21GFW |
IBAN DE86269513110019357508 |
Postbank Hannover |
BIC PBNKDEFF |
IBAN DE65250100300023454303 |
Volksbank eG BraWo |
BIC GENODEF1WOB |
IBAN DE64269910663469000000 |
Der nächste Vierteljahresbetrag ist am 15. Februar 2023 fällig.
Meine, den 17. Januar 2023
Samtgemeinde Papenteich
Die Samtgemeindebürgermeisterin
In Vertretung
Jung