Streu- und Räumpflicht im Winter
Mit der kalten Jahreszeit weist die Samtgemeinde auf die geltende Streu- und Räumpflicht hin. Ziel ist es, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf Gehwegen und öffentlichen Flächen zu gewährleisten.
Wer ist verpflichtet?
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie gleichgestellte Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt die Räum- und Streupflicht für einen entsprechend breiten Streifen am Fahrbahnrand.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Die Räum- und Streupflicht gilt grundsätzlich
- werktags ab 7:00 Uhr,
- an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr
- und ist bis 21:00 Uhr aufrechtzuerhalten.
Bei anhaltendem Schneefall oder Glättebildung sind die Maßnahmen bei Bedarf zu wiederholen.
Wie ist zu räumen?
Der Schnee ist so zu räumen, dass ein gefahrloses Begehen möglich ist (in der Regel mindestens 1 Meter Breite).
Schnee und Eis dürfen nicht auf die Fahrbahn geschoben werden.
Zum Streuen sind abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist nur in Ausnahmefällen (z. B. bei extremer Glätte) zulässig.
Warum ist das wichtig?
Unterlassene oder unzureichende Räum- und Streumaßnahmen können zu Unfällen führen und Haftungsansprüche nach sich ziehen.