Inhalt

Schiedsamt

"sich vertragen ist besser als klagen"

Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten muss jede Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter gem. Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
(Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG) vom 1. Dezember 1989 einrichten und unterhalten.

  • Schiedspersonen müssen mindestens 30 Jahre alt sein
  • und in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnen.
  • Schiedspersonen werden vom Samtgemeinderat für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  • Die fachliche Dienstaufsicht liegt beim Amtsgericht Gifhorn.
  • Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig.

Was machen Schiedspersonen?

Schiedspersonen haben die Aufgabe zwischen streitenden Parteien zu schlichten, einen Vergleich herbeizuführen und dadurch den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Meist handelt es sich hierbei um nachbarschaftliche Streitigkeiten.

Wenn Sie weitere Informationen über die Aufgabe von Schiedspersonen wissen möchten, können Sie sich hier auf den Seiten des Amtsgerichtes Gifhorn ausführlich informieren.

Die Schiedspersonen der Samtgemeinde können Sie rechts in der Randspalte entnehmen.

Hier gelangen Sie zum Internetauftritt des Bunds deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen - Landesvereinigung Niedersachsen.